Lieferketten in der Krise

Lieferketten in der Krise

Zusammengefasst kommt die Autorin zu folgendem Ergebnis: Wenn die Leistung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses faktisch oder rechtlich unmöglich wird, wird der Verkäufer von seinen Leistungspflichten befreit und muss keine Haftung befürchten. Eine Haftung droht ihm, wenn er das Ereignis vorhersehen konnte.
Wenn die Leistungserbringung für den Verkäufer möglich bleibt, aber teurer wird, sind zwar Leistungs- und Haftungsbefreiung denkbar. Wo genau ein Gericht die Opfergrenze ziehen würde, ist aber mangels ausreichenden Fallrechts kaum abschätzbar.
Dies gilt im Wesentlichen sowohl nach österreichischem Recht als auch nach UN-Kaufrecht. Nach UN-Kaufrecht ist allenfalls die Gefahr, für den Erfüllungsschaden zu haften, etwas höher.

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