Am 7.10.2019 wurde die sogenannte
Whistleblower-RL (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das
Unionsrecht melden, „RL“) beschlossen. Bis spätestens 15. Mai 2021 ist sie von
den Mitgliedstaaten umzusetzen. Die RL enthält Mindestvorschriften, das heißt die
Mitgliedstaaten dürfen auch günstigere Maßnahmen für Whistleblower vorsehen
(Artikel 19).
Ziel der RL ist es, Whistleblower
(„Hinweisgeber“) zu schützen und dadurch Anreize zu setzen, Wissen über Missstände
und Fehlverhalten zu offenbaren. Hinweisgeber sind Personen, die in ihrem
Arbeitskontext Kenntnisse über Rechtsverstöße erhalten und diese Rechtsverstöße
melden (Artikel 3 Ziffer 9 RL). Die RL basiert auf dem Grundgedanken, dass
diese Insiderinformationen für Aufdeckung und Verfolgung von Rechtsverstößen
eine wichtige Rolle spielen, potenzielle Hinweisgeber sie aber häufig aus Angst
vor Repressalien und beruflichen und persönlichen Nachteilen für sich behalten.
Zu den geschützten Hinweisgebern gehören
neben Arbeitnehmern beispielsweise auch Trainees, Organmitglieder einer
Gesellschaft sowie Mitarbeiter von Zulieferern und Auftragnehmern (Artikel 2
RL). Erfasst werden Rechtsverstöße in besonders brisanten Politikbereichen, wie
öffentliches Auftragswesen, Geldwäsche, Produkt-, Lebensmittel- und
Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Verbraucher-
und Datenschutz (Artikel 1 RL)
Die RL schützt Hinweisgeber unter zwei
Voraussetzungen:
Unternehmen sind verpflichtet, das
Meldesystem der ersten Stufe einzurichten (Artikel 4 f RL); die Mitgliedstaaten
selbst sind für das Meldesystem der zweiten Stufe (bei Behörden) verantwortlich
(Artikel 6 ff RL).
Für jene redlichen Hinweisgeber, die sich
an dieses dreistufige Meldeprozedere halten, verbietet die RL jede Form von
Repressalien, wie z.B. Suspendierung, Entlassung, Gehaltsminderung, Einschüchterung,
Diskriminierung etc (Artikel 3 Ziffer 12 und Artikel 14).
Sichergestellt wird dieser Schutz vor
Repressalien unter anderem durch folgende Maßnahmen (Artikel 15): Die
Mitgliedstaaten müssen über den Schutz von Hinweisgebern ausreichend
informieren und Beratungen für Opfer von Repressalien sicherstellen. Zudem ist eine
Beweislastumkehr vorgesehen: Kann der Hinweisgeber glaubhaft machen, dass eine
Benachteiligung oder sonstige negative Maßnahme gegen ihn aufgrund seiner
Meldung oder Offenlegung erfolgte, obliegt es der anderen Person (regelmäßig
dem Arbeitgeber) nachzuweisen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund der
Meldung erfolgte, sondern ausschließlich aus anderen Gründen. Die
Mitgliedstaaten müssen angemessene Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien
gewähren, wie etwa einstweilige Verfügungen. Außerdem sind Hinweisgeber, die
gegen gesetzliche oder vertragliche Offenlegungsbeschränkungen verstoßen, von
der Haftung ausgenommen.
Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus
der RL für Unternehmen?
Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht in
der Einrichtung interner Meldekanäle (Artikel 4 RL). Dazu sind gemäß RL alle
jene Unternehmen verpflichtet,
Klein- und Kleinstunternehmen, die diese
Schwellwerte nicht erreichen, werden nur im Bereich von Finanzdienstleistungen erfasst
(Artikel 4 Absatz 3 RL), wobei in diesem Bereich ohnehin schon jetzt Schutzvorschriften
für Whistleblower bestehen. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, auch andere
Unternehmen zur Einrichtung von Meldekanälen zu verpflichten (Artikel 4
Absatz 4 RL)
Die intern einzurichtenden Meldekanäle müssen
folgende Anforderungen erfüllen (Artikel 5 RL):
Wenn ein Unternehmen keine adäquaten
internen Meldekanäle einführt, dann erhält ein Hinweisgeber auch dann vollen
Schutz vor Repressalien, wenn er sich direkt an Behörden und/oder die
Öffentlichkeit wendet und nicht zuvor interne Meldekanäle nutzt.
Zudem kann einer Gesellschaft dadurch,
dass ein Hinweisgeber mangels funktionierender interner Meldekanäle sofort an
die Öffentlichkeit geht, ein Schaden entstehen. Die Geschäftsführung könnte für
diesen Schaden haftbar gemacht werden.
Darüber hinaus verpflichtet die RL (Artikel
17 RL) die Mitgliedstaten dazu, angemessene und abschreckende Sanktionen für
alle juristischen und natürlichen Personen festzulegen, die
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Bettina Knötzl oder Judith Schacherreiter.