UPDATE – Aufruf zur Unterstützung von Dr. Heinz Schaden: Mehr Rechtssicherheit für Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst!
Update: Mit dem Urteil wurde Dr. Schaden seine finanzielle Existenz genommen. Um die Kosten für den Weg zum EGMR zu bestreiten und Mittel für die sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen aufzustellen, haben sich Privatinitiativen geformt, die nicht nur mit Worten ihre Solidarität zeigen wollen. Eine dieser Initiatoren hat ein Konto eingerichtet, auf dem finanzielle Unterstützungsleistungen gesammelt werden können:
Kontoinhaber: Tutsch-Bauer Edith
Bank: Salzburger Landes-Hypothekenbank
IBAN: AT 80 5500 0111 0002 8591
Verwendungszweck: Unterstützung Rechtshilfe Heinz Schaden
(www.freundehelfenheinz.at)
Im September 2019 hat KNOETZL die Vertretung von Dr. Heinz Schaden im „Swap Verfahren“ der Stadt Salzburg übernommen.
Nach einem umfangreichen Aktenstudium und dem Gerichtstag vor dem OGH am 1. und 2. Oktober 2019 kommt Bettina Knötzl zum Ergebnis: „Das Verfahren in erster Instanz war nach unserer Einschätzung menschenrechtswidrig.“
1. Zum Urteil
Der Inhalt des Urteils ist öffentlich kaum bekannt. In Punkt 1.2 folgt eine – stark zusammengefasste – Wiedergabe des Urteilskerns, gefolgt von einer Übersicht über die – ebenfalls verkürzt dargestellten – Kritikpunkte der Verteidigung:
1.1 Zur Rechtskraft
Im Strafrecht stehen – anders als im Zivilrecht – nur zwei Instanzen zur Verfügung.
Das Urteil in erster Instanz wurde am 28.7.2017 mündlich verkündet. Am 12.12.2017 wurde die 491 Seiten starke schriftliche Ausfertigung zugestellt.
Sechs der sieben Angeklagten haben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Der Oberste Gerichtshof hat am 2.10.2019 allesamt verworfen.
In Österreich ist mit diesem Urteil der zweiten Instanz der gesamte Rechtszug ausgeschöpft. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Es besteht innerhalb Österreichs keine Anfechtungsmöglichkeit.
Dr. Heinz Schaden wurde zu drei Jahren Haftstrafe, davon zwei Jahre bedingt, verurteilt.
1.2 Zur Begründung des Erstgerichts
Das Erstgericht legt seinem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt Salzburg hat im Sommer 2007 vier Bankprodukte, sogenannte Derivate, an das Land Salzburg ohne geldwerte Gegenleistung übertragen. Zu einem nicht exakt festgestellten Zeitpunkt vor der Übertragung hatten diese Geschäfte einen negativen Barwert von zumindest EUR 3 Millionen. Durch die Übertragung ist dem Land Salzburg im Übertragungszeitpunkt ein Schaden in dieser Höhe entstanden, weil das Land keine geldwerte Gegenleistung erhielt.
Daher haben die an der Durchführung der Transaktion auf Seiten des Landes Beteiligten beiden Mitarbeiter Untreue i S des § 153 StGB zu Lasten des Landes begangen. Den übrigen Tätern wurde ein Beitrag zu dieser Untreue angelastet. Dr. Schaden wurde vom Erstgericht als der „Anstifter“ gesehen.
Im Detail stellte das Erstgericht fest, dass am 6.8.2007 ein Gespräch zwischen Schaden, Rauss und Paulus stattfand, wo festgelegt wurde, dass die Beamten auf der Fachebene des Landes die angedachte Übernahme der problematischen Derivate „prüfen“ sollten. Am 10.8.2007 kam es zu diesem Erstgespräch auf Fachebene. Das war ein Freitag. Ferner ist festgestellt, dass Herr Dr. Schaden ab Montag, den 13.8.2007 bis Anfang September unerreichbar im Ausland war. Als er zurückkehrte wurde ihm kommuniziert, dass das Land bereit sei, die Derivate zu übernehmen.
Aus diesem Sachverhalt leitet das Erstgericht die Herstellung eines Konsenses zwischen Dr. Schaden und Dr. Rauss ab, wonach das Land die Geschäfte ohne geldwerte Gegenleistung übernehmen sollte, um damit das Land zu schädigen. Dabei haben alle Beteiligten gewusst, dass die unmittelbaren Täter ihre Befugnis missbrauchen. Alle Beteiligten hatten einen Schädigungsvorsatz und den Vorsatz, dass die unmittelbaren Täter ihre Befugnis missbrauchen.
1.3 Zur Kritik der Verteidigung
Das Urteil leidet nach Ansicht der Verteidigung an vielen Mängeln. Der OGH hat in seiner mündlichen Begründung mehrfach betont, dass er die Beweiswürdigung eines Schöffengerichts eigentlich nicht (bzw nur in ganz engen Grenzen) überprüfen kann. Daher kam es auch zu keiner Auseinandersetzung mit der extrem einseitigen, schwer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
Besonders problematisch ist, dass das Erstgericht – ausgehend von seiner reinen Stichtagsbetrachtung – einen Schädigungsvorsatz der Beschuldigten angenommen hat. Tatsächlich wollten sie aber einen denkbaren Schaden begrenzen.
Das ist ihnen auch gelungen. Durch die Übertragung auf das im Derivatgeschäft erfahrene Land konnte dem Steuerzahler ein Millionenverlust erspart werden. Das wesentliche kompetentere Land konnte mit den Geschäften so gut wirtschaften, dass am Ende – wenn überhaupt – ein kleiner Verlust bzw sogar ein Gewinn stand.
Das Erstgericht hat den tatsächlichen Schaden bzw Nutzen allerdings nicht erhoben und alle Beweisanträge der Verurteilten verworfen. Der OGH sieht das als richtig an. Die Verteidigung sieht auch hierin eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Der OGH wertete das Faktum, dass am Ende kein Schaden entstanden ist, auch nicht als strafmildernd. Im Gegenteil, die Strafe fiel sogar bewusst höher aus, weil der negative Barwert zum (unbekannten) Stichtag vor der Übertragung über EUR 3 Millionen hoch war.
2. Untreue & Kommunalpolitik
Die Verurteilten erhielten im Ergebnis Freiheitsstrafen für eine Transaktion, die dem Wohl der Bürger diente und Schaden in Millionenhöhe vermied. Das Argument, dem Land wäre (zum Stichtag x) ein Schaden entstanden, ist zwischen Gebietskörperschaften, die in einem Finanzausgleich stehen und laufend Steuergelder zwischen diesen aufteilen müssen, höchst fraglich. Ebenso ist die bloße Stichtagsbetrachtung bei komplexen Bank-Produkten mit einer längeren Laufzeit über den Stichtag hinaus nicht nachvollziehbar.
Die Bestimmung der Untreue muss dringend überarbeitet werden, denn sonst kann kein redlicher, vernünftiger Bürger mehr das Amt eines Bürgermeisters ausüben.
Rd 2100 BürgermeisterInnen dieses Landes verdienen mehr Rechtssicherheit. Sie dürfen nicht mit Gefängnisstrafen bedroht sein, wenn sie für den Steuerzahler das Beste machen wollen und tatsächlich auch machen.
Dr. Schaden will daher den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte antreten.
Die limitierte Anfechtbarkeit von Urteilen erster Instanz ist gerade in politischen Fällen, angesichts der allgemeinen bekannten Vorverurteilung von Politikern, hoch problematisch. Das gilt besonders dann, wenn gerade kein Korruptionsfall zur Diskussion steht, sondern ein rein wirtschaftlicher Vorgang gerichtlich überprüft wird, wo sich keiner der Beteiligten auch nur im Geringsten persönlich bereichert hat.
Wenn das Bemühen um Schadensbegrenzung für den Steuerzahler nicht als gute Motivation gesehen wird, wird die Übernahme eines verantwortungsvollen Amts zum Höllenfahrtskommando. Für die 2100 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Österreichs bringt das Urteil eine enorme Verunsicherung.
Das harte Urteil hat massive Folgen für die betroffenen Menschen. Die Existenz eines 25 Jahre für seine Stadt hoch verdienstvollen Bürgermeisters ist ruiniert. Dr. Schaden wurde u.a. auch die Beamtenpension entzogen. Der OGH hätte es in der Hand gehabt, das zu korrigieren. Er meinte demgegenüber, es müsse allen Amtsträgern gezeigt werden, dass im Umgang mit Steuergeldern besondere Sorgfalt zu walten ist.
Da die Verurteilten mit ihrer Vorgangsweise tatsächlich Millionen an Schaden erspart haben, ist diese Argumentation für den nicht juristisch gebildeten Menschen, wie Dr. Schaden und viele gegenwärtige BürgermeisterInnen dieses Landes, nicht verständlich.
KNOETZL unterstützt daher Dr. Schaden, den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzutreten.
3. Forderungen der Stadt Salzburg und des Bundes
Die Stadt Salzburg hat angekündigt, die bislang vorfinanzierten Anwaltskosten von den Verurteilten rückfordern zu wollen. [Anm: KNOETZL ist davon nicht betroffen, weil dies Verteidigungskosten vor der Übernahme des Mandats betrifft.]
Überdies werden die Verurteilten auch zum Ersatz der Kosten im Strafverfahren verurteilt.
Schließlich wird Herrn Dr. Schaden der Beamtenstatus und die damit einhergehende Pension entzogen.
Er wird daher nicht in der Lage sein, die andrängenden Gläubiger zu befriedigen. Es fehlen ihm auch die Mittel zur weiteren Verteidigung.
4. Zeichen der Solidarität
Mit dem Urteil wurde Dr. Schaden seine finanzielle Existenz genommen. Er verfügt über keine Mittel, um die Kosten für den Weg zum EGMR anzutreten. Es braucht aber solche Einzelfälle, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Losgelöst vom Einzelfall steht der Weg zum EGMR nicht offen.