DIE PRESSE-Gastbeitrag zur Geschäftsraummiete: Die gesetzlich vorgesehene Mietzinsreduktion wegen Unbrauchbarkeit hat ihre Tücken
Die Botschaft an alle von den verordneten Geschäftssperren und Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmer zieht als Lichtblick in dunklen Krisenzeiten durch die Medien: Gemäß § 1104 f ABGB entfällt der Mietzins (teilweise), wenn der Mieter seine Mieträume „wegen außerordentlicher Zufälle“, z. B. „Feuer, Krieg oder Seuche“ (teilweise) nicht nutzen kann. Geschäftsraummieter dürfen den Mietzins für die betroffenen…